Die belgische Verfassung im Wandel ihrer Fassungen

Werdegang des Artikels 2

  1. 7. Februar 1831

    Übersetzung für diese Fassung nicht verfügbar; französischer Text wird angezeigt.
    Les subdivisions des provinces ne peuvent être établies que par la loi.

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  2. 24. Dezember 1970

    Trägt in dieser Fassung die Nummer 3ter

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    La Belgique comprend trois communautés culturelles : française, néerlandaise et allemande.

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  3. 18 juillet 1980 au Moniteur Belge (promulgué le 17 juillet)

    Trägt in dieser Fassung die Nummer 3ter

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    La Belgique comprend trois Communautés: la Communauté française, la Communauté flamande et la Communauté germanophone.

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  4. 17 février 1994

    2 — umnummeriert zu 6

    3ter — umnummeriert zu 2

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    La Belgique comprend trois communautés: la Communauté française, la Communauté flamande et la Communauté germanophone.

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  5. 17 février 1994

    Trägt in dieser Fassung die Nummer 6

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    Les subdivisions des provinces ne peuvent être établies que par la loi.

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