Die belgische Verfassung im Wandel ihrer Fassungen

Werdegang des Artikels 9

  1. 7. Februar 1831

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    Nulle peine ne peut être établie ni appliquée qu’en vertu de la loi.

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  2. 7. Februar 1831

    Trägt in dieser Fassung die Nummer 5

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    La naturalisation est accordée par le pouvoir législatif.

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    La grande naturalisation seule assimile l’étranger au Belge, pour l’exercice des droits politiques.

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  3. 15 février 1991 au Moniteur Belge (promulgué le 1er février)

    Trägt in dieser Fassung die Nummer 5

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    La naturalisation est accordée par le pouvoir législatif.

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  4. 8 mai 1993 au Moniteur Belge (promulgué le 5 mai)

    Trägt in dieser Fassung die Nummer 5

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    La naturalisation est accordée par le pouvoir législatif.

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  5. 17 février 1994

    5 — umnummeriert zu 9

    9 — umnummeriert zu 14

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    La naturalisation est accordée par le pouvoir législatif fédéral.

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  6. 17 février 1994

    Trägt in dieser Fassung die Nummer 14

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    Nulle peine ne peut être établie ni appliquée qu’en vertu de la loi.

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